Häufig gestellte Fragen
Der Prozess nimmt vom ersten Gespräch bis zur Anerkennung üblicherweise ca. ein halbes Jahr in Anspruch. In Einzelfällen kann dieser Zeitraum jedoch stark (in beide Richtungen) abweichen.
Anders als bei gemeinnützigen Stiftungen sind die Entscheidungen der Stiftungsaufsicht über den Antrag auf Anerkennung einer privatnützigen Stiftung in der Regel gebührenpflichtig. Zu diesen Gebühren kommen Berater- und ggfs. Notarkosten.
Gerne sende ich Ihnen ein individuelles Angebot für die Begleitung Ihrer Gründung und teile mein Wissen über die vsl. auf Sie zukommenden Gebühren der Stiftungsaufsicht.
Nein, ich berate bundesweit. Der Großteil meiner Mandanten errichtet seine Stiftungen aber in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg.
Ich habe mein dienstliches Handy meistens bei mir und beantworte regelmäßig auch Anrufe/Mails außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
Verschiedene Stiftungsthemen
Juristische Person für vom Stifter festgelegten Zweck ohne Mitglieder / Gesellschafter:
Die Stiftung verbindet Vorteile der natürlichen Person mit denen von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Ihr Ziel ist die dauernde und nachhaltige Erfüllung des vom Stifter festgelegten Zwecks.
Weiteres dazu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige gemeinnützige/kirchliche/privatnützige Stiftung:
Es gibt viele verschiedene Arten von Stiftungen, wie die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht rechtsfähige (treuhänderische) Stiftung, die kirchliche Stiftung, die privatnützige Stiftung (Familienstiftung) sowie die Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und Bürgerstiftungen.
Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch Stiftungsaufsicht:
Das in schriftlicher Form festzuhaltende Stiftungsgeschäft besteht aus der Satzung und der Widmung des durch den Stifter festgelegten Vermögens. Dieses ist der für die Anerkennung zuständigen Behörde (Stiftungsaufsicht) des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, zur Anerkennung einzureichen.
Weiteres dazu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Je nach Bundesland von 50.000 bis 200.000 Euro :
Die Gründung einer Stiftung erfordert in erster Linie ein ausreichendes Ausstattungsvermögen. In der Regel fordern die Landesbehörden ein Mindestkapital zwischen 50.000 und 200.000 Euro.
Das von Ihrem Bundesland geforderte Vermögen verrate ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Ja, bis zur Anerkennung ist der Stifter zum Widerruf berechtigt:
Solange die Anerkennung des Stiftungsgeschäfts nicht erfolgt ist, kann der Stifter dieses widerrufen. Wenn der Anerkennungsprozess bereits läuft, ist der Widerruf gegenüber der Stiftungsaufsicht zu erklären. Der Erbe ist zum Widerruf in der Regel nicht berechtigt.
Weiteres dazu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Ja, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stiftung anzuerkennen:
Wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist und die Stiftung das Gemeinwohl nicht gefährden wird, ist die Stiftung anzuerkennen.
Weiteres dazu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Nach der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht:
Sobald die Stiftung durch die Stiftungsaufsicht anerkannt wurde, ist der Stifter verpflichtet, das der Stiftung gewidmete Vermögen auf diese zu übertragen.
Erfahrungen über die Fristen der unterschiedlichen Stiftungsaufsichten teile ich gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Ja, nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung im Register anzumelden:
Stiftungen mit Sitz im Land Berlin werden aktuell im Stiftungsverzeichnis aufgeführt. Das (neue) bundesweite Stiftungsregister startet zum 1. Januar 2028. Vor diesem Stichtag entstandene Stiftungen haben sich bis spätestens 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
Weiteres dazu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Gesetzlich ist nur der Vorstand vorgeschrieben. Dieser muss aus mindestens einer Person bestehen. Es dürfen aber weitere Gremien eingesetzt werden. Je nach Stifterwille und Satzungszweck sind weitere Gremien sehr zu empfehlen.
Weiteres dazu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Ja, die Stiftungsaufsicht hat bei der Aufsicht den Willen des Stifters zu beachten:
Nach der Anerkennung durch die staatliche Aufsicht ist der vom Stifter bei der Gründung zum Ausdruck gebrachte Wille zu beachten. Sollte dieser für Einzelfragen nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht worden sein, ist der mutmaßliche Wille zu beachten.
Weiteres dazu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Die Hospitalstiftung Wemding aus dem Jahr 917:
Das im Jahre 917 von der Edelfrau von Winpurk ins Leben gerufene "Hospitium für Arme und Reisende" ist die wohl älteste deutsche Stiftung nach heutigem Verständnis. Seit über 1.100 Jahren trotzt die Stiftung allen politischen uns gesellschaftlichen Unwägbarkeiten. Heute ist das Spital ein Wohnkomplex mit altersgerechten Wohnungen.
Die gemeinnützige Verbraucherorganisation Stiftung Warentest:
Die Stiftung Warentest wurde am 4. Dezember 1964 durch die Bundesrepublik Deutschland als selbstständige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Ihre Mitarbeiter untersuchen und vergleichen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter.
Ja, ein prominentes Beispiel dafür ist der Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Neben Vereinen nutzen auch Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die Robert Bosch Stiftung GmbH den Namen. Der Name Stiftung ist nämlich nicht nur den staatlich genehmigten rechtsfähigen Stiftungen vorenthalten. Wenn das Wesen und der Zweck der Organisation mit dem einer Stiftung übereinstimmt, ist die Aufnahme des Wortes "Stiftung" in den Organisationsnamen zulässig.